Wie bereits festgehalten, ist es aufgrund der Verspätung zu Recht nicht darauf eingetreten und stellte folglich korrekt die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Deshalb ist die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, die Rechtskraft des Strafbefehls aufzuheben, abzuweisen. Daraus entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil, da die Rechtskraft des Urteils die Wiederherstellung einer (Rechts- mittel-)Frist nicht auszuschliessen vermag (vgl. RIEDO, a.a.O, N. 3 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen).