4. Da das Regionalgericht zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs sachlich nicht zuständig war, ist die Beschwerde insofern gutzuheissen. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zuerst über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden. Das Regionalgericht musste aber vorgängig über die Gültigkeit und damit Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheiden. Wie bereits festgehalten, ist es aufgrund der Verspätung zu Recht nicht darauf eingetreten und stellte folglich korrekt die Rechtskraft des Strafbefehls fest.