In Ziffer 6 des Dispositivs hielt das Regionalgericht daher auch fest, dass die Strafakten nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Staatsanwaltschaft zur Abrechnung und Archivierung gingen. Damit entschied das Regionalgericht auch über das Wiederherstellungsgesuch, weshalb nicht ausschliesslich die Frage der Verspätung Verfahrensgegenstand bildet. Die Anfechtung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedenfalls zu Recht mit Blick auf die Wiederherstellung.