2014, N. 39 zu Art. 94 StPO). Das Regionalgericht begründete in der Folge nicht nur, weshalb die Einsprache verspätet sei, sondern auch, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Telefonat, wonach eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Fristerstreckung für eine gesetzliche Frist mündlich bewilligt haben soll, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei. In Ziffer 6 des Dispositivs hielt das Regionalgericht daher auch fest, dass die Strafakten nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Staatsanwaltschaft zur Abrechnung und Archivierung gingen.