Die Wiederherstellung ist damit grundsätzlich nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache. Allerdings gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 an das Regionalgericht an, er habe eine falsche Auskunft erhalten und machte damit einen Wiederherstellungsgrund geltend (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art.