2 fon verlängert worden sei und die Verspätung auf eine falsche Auskunft durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Er macht damit die Wiederherstellung geltend (Art. 94 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs ist die Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren zuständig (Art. 94 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist damit grundsätzlich nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache.