Über die Gültigkeit der Einsprache, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit gehört, entscheidet das Regionalgericht (Art. 356 Abs. 2 StPO und BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Dieses ist damit zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist. Vielmehr gibt er an, dass ihm die Frist mündlich am Tele-