Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl am 10. April 2017 bei der Post ab (Strafakten PEN 17 138, pag. 45). Die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erfolgte am 25. April 2017 (Strafakten PEN 17 138, pag. 48) und ist damit verspätet erfolgt. Über die Gültigkeit der Einsprache, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit gehört, entscheidet das Regionalgericht (Art.