Das Regionalgericht verfügte am 5. Juli 2017, auf die Einsprache des Beschuldigten infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er könne nicht akzeptieren, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 19. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.