Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 5. Juli 2017 (PEN 17 138) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2017 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit einer Geldstrafe von CHF 900.00, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 sowie einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Dagegen reichte der Beschuldigte am 24. April 2017 (Postaufgabe am 25. April 2017) Einsprache ein. Am 2. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschuldigte Einspra- che erhoben habe. Die Eingabe werde als schriftlicher Bericht entgegengenom- men, womit auf weitere Beweisabnahmen durch die Staatsanwaltschaft verzichtet werden könne. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens. Am 16. Juni 2017 räumte das Regionalgericht den Parteien Gelegenheit ein, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschuldigten zu äussern. Das Regionalgericht verfügte am 5. Juli 2017, auf die Einsprache des Beschuldigten infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er könne nicht akzeptieren, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 19. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl am 10. April 2017 bei der Post ab (Strafakten PEN 17 138, pag. 45). Die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erfolgte am 25. April 2017 (Strafakten PEN 17 138, pag. 48) und ist damit verspätet erfolgt. Über die Gültigkeit der Einsprache, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit gehört, entscheidet das Regionalgericht (Art. 356 Abs. 2 StPO und BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Dieses ist damit zu Recht infolge Ver- spätung nicht auf die Einsprache eingetreten und stellte die Rechtskraft des Straf- befehls fest. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass die Einspra- che verspätet erfolgt ist. Vielmehr gibt er an, dass ihm die Frist mündlich am Tele- 2 fon verlängert worden sei und die Verspätung auf eine falsche Auskunft durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Er macht damit die Wiederherstellung gel- tend (Art. 94 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs ist die Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren zuständig (Art. 94 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist damit grundsätzlich nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache. Allerdings gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 an das Regionalgericht an, er habe eine falsche Auskunft erhalten und machte damit einen Wiederherstellungsgrund geltend (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 94 StPO). Das Regionalge- richt begründete in der Folge nicht nur, weshalb die Einsprache verspätet sei, son- dern auch, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Telefonat, wonach eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Fristerstreckung für eine gesetzliche Frist mündlich bewilligt haben soll, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei. In Zif- fer 6 des Dispositivs hielt das Regionalgericht daher auch fest, dass die Strafakten nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Staatsanwaltschaft zur Abrechnung und Archivierung gingen. Damit entschied das Regionalgericht auch über das Wie- derherstellungsgesuch, weshalb nicht ausschliesslich die Frage der Verspätung Verfahrensgegenstand bildet. Die Anfechtung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedenfalls zu Recht mit Blick auf die Wiederherstellung. 4. Da das Regionalgericht zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs sachlich nicht zuständig war, ist die Beschwerde insofern gutzuheissen. Ziffer 6 der ange- fochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zuerst über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden. Das Regionalgericht musste aber vor- gängig über die Gültigkeit und damit Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheiden. Wie bereits festgehalten, ist es aufgrund der Verspätung zu Recht nicht darauf ein- getreten und stellte folglich korrekt die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Deshalb ist die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, die Rechtskraft des Strafbefehls aufzuheben, abzuweisen. Daraus entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil, da die Rechtskraft des Urteils die Wiederherstellung einer (Rechts- mittel-)Frist nicht auszuschliessen vermag (vgl. RIEDO, a.a.O, N. 3 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde betreffend Rechtskraft des Strafbefehls abzuweisen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Es ist klar, dass die Anfech- tung dieses Punktes ausschliesslich im Zusammenhang mit der Wiederherstellung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einwände die Rechtskraft des Strafbefehls in Frage stellte, ist nachvollziehbar und generiert auch keine zu- sätzlichen Kosten. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 der Verfügung des Regionalge- richts Oberland vom 5. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Akten gehen an die Staatsan- waltschaft zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 27. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4