Es wurde auch nicht dargetan, inwiefern die Beschlagnahme eines Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO unverhältnismässig sein soll. 4.3 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 derzeit erfüllt. Die Beschlagnahme erweist sich zurzeit als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.