5 ten. Es kann folglich nicht von einer übermässigen Kostendeckungsbeschlagnahme ausgegangen werden. Eine solche lässt sich ohnehin nur in Extremfällen begründen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Beschuldigte als kauf- und bestellsüchtig bezeichnet hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 14. Juni 2017, Z. 236 ff.). Sie hat zudem Schulden über mehrere tausend Franken.