268 StPO werden zu Recht nicht bestritten. Gestützt auf die Akten geht die Beschwerdekammer beim derzeitigen Verfahrensstand davon aus, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit der Beschuldigten hoch ist und sich diese wegen mehrfach begangenem Betrug verantworten muss. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des mehrfach begangenen Betrugs nicht vollumfänglich, aber dem Umfang nach.