107 Abs. 1 Bst. a StPO). Folglich vermag die Begründung, weshalb sie an der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, von vornherein nicht zu überzeugen. Ihre insoweit gemachte Aussage (Beschwerdeführer als Mitbewohner) ist zudem sehr wohl von Belang, da damit der Eindruck erweckt wurde, beim Fundort-Zimmer handle es sich nicht um ein gemeinsam genutztes Zimmer. Die weiteren Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO werden zu Recht nicht bestritten.