Folglich mag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er und die Beschuldigte beide ausgesagt hätten, der Bargeldbetrag gehöre ihm, nicht ohne weiteres zu überzeugen. Zudem hat es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren trotz entsprechendem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft unterlassen, einen Kontoauszug seines Sparkontos bei der CS einzureichen. Was die Beschuldigte ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Die Familie der Beschuldigten hat im Strafverfahren – da keine Partei – kein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst.