Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vorläufige Sicherstellung des Bargeldbetrags mittels Beschlagnahme – als provisorische prozessuale Massnahme, welche die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt – rechtens. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan hat, ist eine Absprache der Beschuldigten und des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Folglich mag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er und die Beschuldigte beide ausgesagt hätten, der Bargeldbetrag gehöre ihm, nicht ohne weiteres zu überzeugen.