Vermutung nahe, dass es sich beim Bargeld um Eigentum der Beschuldigten handelt. Der Staatsanwaltschaft muss angesichts dessen die Möglichkeit gewährt werden, anlässlich der nun anstehenden Einvernahmen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund resp. die Eigentumsverhältnisse dieses Bargeldbetrages genauer abzuklären. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vorläufige Sicherstellung des Bargeldbetrags mittels Beschlagnahme – als provisorische prozessuale Massnahme, welche die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt – rechtens.