Indes ist festzuhalten, dass der Geldbetrag in einem von der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam genutzten Zimmer aufgefunden wurde. In Anbetracht der nicht durchwegs nachvollziehbaren Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er als Sozialhilfebezüger einen derart hohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt, (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), sowie der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten – sie hat anlässlich der ersten Einvernahme verschwiegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Freund handelt und das Fundort-Zimmer ein gemeinsam genutztes Zimmer ist – liegt die