Es ist in der Tat so, dass sich beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht verbindlich feststellen lässt, ob der beschlagnahmte Bargeldbetrag der Beschuldigten oder dem Beschwerdeführer gehört. Indes ist festzuhalten, dass der Geldbetrag in einem von der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam genutzten Zimmer aufgefunden wurde.