4 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Diesen einlässlich begründeten Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Es ist in der Tat so, dass sich beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht verbindlich feststellen lässt, ob der beschlagnahmte Bargeldbetrag der Beschuldigten oder dem Beschwerdeführer gehört.