Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 322 vom 25. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).