268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Die Strafbehörde hat zudem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 322 vom 25. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis).