268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter kommt die Beschlagnahme nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft entziehen will, sei dies durch Flucht oder Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO).