Mit Blick auf die vielen Ungereimtheiten muss der Staatsanwältin die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen die Herkunft des beschlagnahmten Geldes zu überprüfen. Unter diesen Umständen erfolgte die Beschlagnahme zurzeit zu Recht. 3.4 Die Beschuldigte bestätigt die Darstellungen des Beschwerdeführers. Das Geld gehöre nicht ihr, sondern dem Beschwerdeführer. Dass sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, liege darin, dass ihre Familie einen gemein-