Sie bezeichnete ihn vielmehr als ihren Mitbewohner. Darum wurde im Verzeichnis der Sicherstellungen betreffend Bargeldbetrag als Fundort auch noch «Zimmer C.________» angegeben. Später brachte die Polizei aber in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer der Freund der Beschuldigten ist und es sich beim Fundort-Zimmer um das gemeinsame Zimmer der beiden handelt, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt wird. Mit Blick auf die vielen Ungereimtheiten muss der Staatsanwältin die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen die Herkunft des beschlagnahmten Geldes zu überprüfen.