Immerhin ist der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger und es erstaunt doch, dass er einen Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 zu Hause aufbewahrt. Des Weiteren besteht ein Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer so viel Geld habe, weil er für ein Auto spare, er aber andererseits dieses Geld nicht auf der Bank lässt, bis er das entsprechende Auto kauft, sondern es angeblich wegen der Gebühren in grösseren Beträgen abhebt. Zudem verschwieg die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Freund handelt. Sie bezeichnete ihn vielmehr als ihren Mitbewohner.