Er hebe jeweils möglichst viel Geld auf einmal ab, damit er keine Gebühren habe. Es stimmt also, wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Version in der Beschwerde stimme mit jener der Beschuldigten überein. Es erscheint jedoch fraglich, ob die beiden Aussagen wirklich spontan und unabhängig voneinander erfolgt sind. Zudem muss die Staatsanwaltschaft diese Version nicht ungeprüft übernehmen. Immerhin ist der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger und es erstaunt doch, dass er einen Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 zu Hause aufbewahrt.