Dieser Postenauszug steht mit der Version, er hebe von seinem Sparkonto, von welchem er im Übrigen bis heute keine Unterlagen eingereicht hat, jeweils grössere Beträge ab und bewahre dies zu Hause auf, in Widerspruch. Es mag zwar sein, dass auch diese vielen Bargeldabhebungen ein Indiz dafür sind, dass der beschlagnahmte Betrag ihm gehören könnte. Es muss der Staatsanwältin aber die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund bzw. die Eigentumsverhältnisse des beschlagnahmten Geldes genauer abzuklären.