Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem Folgendes fest: Aufgrund des Vorwurfs des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft nicht für die Kontoauszüge interessiere, wurde mit der Regionalen Staatsanwältin E.________ Rücksprache genommen. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwältin bis anhin keine Belege eingereicht oder angeboten hat. Er hat jedoch der Polizei einen Kontoauszug seines Privatkontos bei der CS übergeben.