Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Geld der Beschuldigten handle, welches der Retention (zwecks Verrechnung mit Verfahrenskosten) unterliegen würde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der beschlagnahmte Geldbetrag gehöre ihm. Dies hätten sowohl er als auch die Beschuldigte unabhängig voneinander ausgesagt. Bis vor kurzem habe er noch ein Sparkonto bei der CS gehabt. Wenn man bei einem Sparkonto mehr als zwölfmal im Jahr Geld abhebe, müsse man für jedes weitere Mal Gebühren bezahlen. Deshalb habe er öfters grössere Beträge abgehoben und diese im Schlafzimmer in seiner D.________-Kiste aufbewahrt.