3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 damit, dass der Bargeldbetrag in einem gemeinsam genutzten Zimmer der Beschuldigten und des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger) sichergestellt worden sei, wobei zurzeit noch unklar sei, wem das Bargeld tatsächlich gehöre. Der betreffende Rechtsanspruch werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch zu klären sein. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Geld der Beschuldigten handle, welches der Retention (zwecks Verrechnung mit Verfahrenskosten) unterliegen würde.