Der Beschwerdeführer macht geltend, Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu sein. Als solcher ist der durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.