Hierbei wurde unter anderem ein Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 aus einer Reparaturkiste sichergestellt, wobei als Fundort «Zimmer C.________» vermerkt wurde. Am 4. Juli 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geldbetrag. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahme über den Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 sei aufzuheben und es sei ihm dieser herauszugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 21. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.