Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 275 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2017 (BM 17 25332) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, wiederholt unter täu- schenden Angaben Waren bei verschiedenen Versandhäusern bestellt zu haben, ohne die bezogene Ware zu bezahlen. Am 14. Juni 2017 fand am Domizil der Be- schuldigten sowie ihres Freundes C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung statt. Hierbei wurde unter anderem ein Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 aus einer Reparaturkiste sichergestellt, wobei als Fundort «Zimmer C.________» vermerkt wurde. Am 4. Juli 2017 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geldbetrag. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, die Beschlagnahme über den Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 sei aufzuheben und es sei ihm dieser herauszugeben. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss am 21. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 9. August 2017 sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer macht geltend, Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu sein. Als solcher ist der durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 damit, dass der Bargeldbetrag in einem gemeinsam genutzten Zim- mer der Beschuldigten und des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger) sicher- gestellt worden sei, wobei zurzeit noch unklar sei, wem das Bargeld tatsächlich gehöre. Der betreffende Rechtsanspruch werde im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens noch zu klären sein. Es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Geld der Beschuldigten handle, welches der Retention (zwecks Verrechnung mit Verfahrenskosten) unterliegen würde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der beschlagnahmte Geldbetrag gehöre ihm. Dies hätten sowohl er als auch die Beschuldigte unabhängig voneinander ausge- sagt. Bis vor kurzem habe er noch ein Sparkonto bei der CS gehabt. Wenn man bei einem Sparkonto mehr als zwölfmal im Jahr Geld abhebe, müsse man für jedes weitere Mal Gebühren bezahlen. Deshalb habe er öfters grössere Beträge abgeho- ben und diese im Schlafzimmer in seiner D.________-Kiste aufbewahrt. Das Geld sei nicht nur Erspartes, sondern er wolle damit auch Rechnungen bezahlen, wie 2 Miete, Handy-Rechnungen etc. Er habe angeboten, einen Bankauszug zu bringen, aber die Staatsanwaltschaft habe daran kein Interesse gezeigt, sondern sei dabei geblieben, dass das Geld der Beschuldigten gehöre. Er wünsche eine schnellst- mögliche Überprüfung des Geldes, damit er dieses wieder zurückerhalte, um seine Rechnungen bezahlen zu können. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem Folgendes fest: Aufgrund des Vorwurfs des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft nicht für die Kon- toauszüge interessiere, wurde mit der Regionalen Staatsanwältin E.________ Rücksprache genom- men. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwältin bis an- hin keine Belege eingereicht oder angeboten hat. Er hat jedoch der Polizei einen Kontoauszug seines Privatkontos bei der CS übergeben. Hierbei handelt es sich nicht um ein Sparkonto und aus dem Postauszug (recte: Postenauszug) wird auch ersichtlich, dass er in der Zeit von Januar bis Juni 2017 über 30 Bargeldbezüge von diesem Konto tätigte, wobei es sich oft um kleinere Beträge handelt, wel- che abgehoben worden sind (Postenauszug beiliegend). Dieser Postenauszug steht mit der Version, er hebe von seinem Sparkonto, von welchem er im Übrigen bis heute keine Unterlagen eingereicht hat, jeweils grössere Beträge ab und bewahre dies zu Hause auf, in Widerspruch. Es mag zwar sein, dass auch diese vielen Bargeldabhebungen ein Indiz dafür sind, dass der beschlagnahmte Betrag ihm gehören könnte. Es muss der Staatsanwältin aber die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund bzw. die Eigentumsverhältnisse des beschlagnahmten Geldes genauer abzuklären. Die Beschuldigte wurde im Anschluss an die Hausdurchsuchung einvernommen, wobei sie aussagte, das Geld gehöre ihrem Mitbewohner, C.________. Er spare für ein Auto. Er habe ein Sparkonto, wo er nur 12 Bezüge machen dürfe, sonst habe er Gebühren. Er hebe jeweils möglichst viel Geld auf einmal ab, damit er keine Gebühren habe. Es stimmt also, wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Version in der Beschwerde stimme mit jener der Beschuldigten überein. Es erscheint jedoch fraglich, ob die beiden Aussagen wirklich spon- tan und unabhängig voneinander erfolgt sind. Zudem muss die Staatsanwaltschaft diese Version nicht ungeprüft übernehmen. Immerhin ist der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger und es erstaunt doch, dass er einen Bargeldbetrag von CHF 4‘540.00 zu Hause aufbewahrt. Des Weiteren besteht ein Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten, wonach der Beschwerde- führer so viel Geld habe, weil er für ein Auto spare, er aber andererseits dieses Geld nicht auf der Bank lässt, bis er das entsprechende Auto kauft, sondern es angeblich wegen der Gebühren in grös- seren Beträgen abhebt. Zudem verschwieg die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um ihren Freund handelt. Sie bezeichnete ihn vielmehr als ihren Mitbewohner. Darum wurde im Verzeichnis der Sicherstellungen betreffend Bargeldbetrag als Fundort auch noch «Zimmer C.________» angegeben. Später brachte die Polizei aber in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer der Freund der Beschuldigten ist und es sich beim Fundort-Zimmer um das gemeinsame Zimmer der beiden handelt, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt wird. Mit Blick auf die vielen Ungereimtheiten muss der Staatsanwältin die Möglichkeit gegeben werden, anlässlich der nun anstehenden Befragungen die Herkunft des beschlagnahmten Geldes zu überprü- fen. Unter diesen Umständen erfolgte die Beschlagnahme zurzeit zu Recht. 3.4 Die Beschuldigte bestätigt die Darstellungen des Beschwerdeführers. Das Geld gehöre nicht ihr, sondern dem Beschwerdeführer. Dass sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, liege darin, dass ihre Familie einen gemein- 3 samen Haushalt mit dem Freund nie akzeptiert hätte. Sie habe sich deshalb vor dem Dilemma gesehen, gegenüber ihrer Familie grosse Probleme zu erhalten oder aber den genauen Beziehungsstatus zum Beschwerdeführer «nicht näher zu um- schreiben». Diese Aussage habe indes keinen Einfluss und keinen Zusammen- hang mit dem laufenden Strafverfahren, da der Umstand ihrer Beziehung zum Mit- bewohner irrelevant sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268 StPO; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.3 f.). Voraussetzung der Kostende- ckungsbeschlagnahme ist, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betrof- fenen Person zu überprüfen. Weiter kommt die Beschlagnahme nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren mögli- chen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatkläger- schaft entziehen will, sei dies durch Flucht oder Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 232 vom 25. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Die Strafbehörde hat zudem auf die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu neh- men (Abs. 2). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu ma- chen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 322 vom 25. Sep- tember 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Entsprechend ihrer Natur als provisori- sche (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 4 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft und der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Diesen einlässlich begründeten Erwägungen ist nur wenig beizufügen. Es ist in der Tat so, dass sich beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht verbindlich feststellen lässt, ob der beschlagnahmte Bargeldbetrag der Beschuldig- ten oder dem Beschwerdeführer gehört. Indes ist festzuhalten, dass der Geldbetrag in einem von der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam genutzten Zimmer aufgefunden wurde. In Anbetracht der nicht durchwegs nachvollziehbaren Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er als Sozialhilfebezüger einen der- art hohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt, (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), sowie der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten – sie hat anlässlich der ersten Einvernahme verschwiegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Freund handelt und das Fundort-Zimmer ein gemeinsam genutztes Zimmer ist – liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Bargeld um Eigentum der Beschuldigten han- delt. Der Staatsanwaltschaft muss angesichts dessen die Möglichkeit gewährt wer- den, anlässlich der nun anstehenden Einvernahmen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers den Hintergrund resp. die Eigentumsverhältnisse dieses Bar- geldbetrages genauer abzuklären. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vorläufige Si- cherstellung des Bargeldbetrags mittels Beschlagnahme – als provisorische pro- zessuale Massnahme, welche die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt – rech- tens. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan hat, ist eine Abspra- che der Beschuldigten und des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Folglich mag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er und die Beschuldigte beide ausgesagt hätten, der Bargeldbetrag gehöre ihm, nicht ohne weiteres zu überzeu- gen. Zudem hat es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren trotz ent- sprechendem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft unterlassen, einen Konto- auszug seines Sparkontos bei der CS einzureichen. Was die Beschuldigte ergän- zend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Die Familie der Beschuldigten hat im Strafverfahren – da keine Partei – kein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Folglich ver- mag die Begründung, weshalb sie an der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, von vornherein nicht zu überzeugen. Ih- re insoweit gemachte Aussage (Beschwerdeführer als Mitbewohner) ist zudem sehr wohl von Belang, da damit der Eindruck erweckt wurde, beim Fundort-Zimmer handle es sich nicht um ein gemeinsam genutztes Zimmer. Die weiteren Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO werden zu Recht nicht bestritten. Ge- stützt auf die Akten geht die Beschwerdekammer beim derzeitigen Verfahrensstand davon aus, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit der Beschuldigten hoch ist und sich diese wegen mehrfach begangenem Betrug verantworten muss. Die Be- schuldigte bestreitet den Vorwurf des mehrfach begangenen Betrugs nicht vollum- fänglich, aber dem Umfang nach. Zwar ist angesichts des derzeitigen Ermittlungs- stands noch nicht klar, ob die Beschuldigte mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe zu rechnen hat, allerdings ist davon auszugehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt werden wird, die sich in der Höhe von mehreren tausend Franken bewegen dürf- 5 ten. Es kann folglich nicht von einer übermässigen Kostendeckungsbeschlagnah- me ausgegangen werden. Eine solche lässt sich ohnehin nur in Extremfällen be- gründen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Beschuldigte als kauf- und bestellsüchtig bezeich- net hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 14. Juni 2017, Z. 236 ff.). Sie hat zudem Schulden über mehrere tausend Franken. Vor diesem Hintergrund und angesichts der inkriminierten Taten bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte der Begleichung der Verfahrenskosten nicht nachkommen wird. Es ist von einer of- fensichtlich fehlenden Zahlungsbereitschaft auszugehen. Die Beschuldigte macht eine Ausbildung zur Fachfrau für Gesundheit und erzielt ein geregeltes Einkom- men. Damit kann die Beschreitung ihres Lebensunterhaltes als gesichert gelten. Es wurde auch nicht dargetan, inwiefern die Beschlagnahme eines Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO unverhält- nismässig sein soll. 4.3 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme des Bargeldbetrags von CHF 4‘540.00 derzeit erfüllt. Die Beschlagnahme erweist sich zurzeit als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführer - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 9. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7