Er opponiert bloss gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtig festgestellt, dass dagegen eine Beschwerde nicht möglich ist (Art. 309 Abs. 3 StPO in fine). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur angeordneten Blut- und Urinprobe überzeugen. Am 2. Juli 2017 waren die genauen Umstände des Unfallhergangs und der Fahrt mit dem Personenwagen unklar. Nach Massgabe der erwähnten gesetzlichen Grundlagen war die angeordnete Zwangsmassnahme daher rechtmässig.