Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 2.2). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist weder die Frage, ob sich der Beschwerdeführer womöglich strafrechtlich etwas zu schulden hat kommen lassen – mithin ein Strafverfahren zu eröffnen war – noch ob der diesbezügliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde. Vielmehr könnte ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe überprüft werden, wogegen der Beschwerdeführer indes gar nicht vorgehen will. Er opponiert bloss gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens.