12b Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sei eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol unter anderem dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liege, die unterschriftlich anerkannt werden könnten, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden könne; das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr betrage und der Verdacht bestehe, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe oder nicht feststehe, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt habe.