SR 741.01) könnten alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG dann angeordnet werden dürfe, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise oder nicht geeignet sei, um die Widerhandlung festzustellen. Eine Beteiligung an einem Unfall liege bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt hätten, wobei unerheblich sei, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestünden. Gemäss Art. 12 und Art. 12b Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV;