Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Wenngleich der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend mache, dass ihm gegenüber keine Untersuchung zur Feststellung seines körperlichen Zustandes (Fahrfähigkeit) hätte angeordnet werden dürfen, sei dennoch festzuhalten, dass die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zulässig gewesen sei. Am 2. Juli 2017 seien die genauen Umstände des Unfallhergangs und der ganzen Fahrt mit dem Personenwagen unklar gewesen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll). Gemäss Art. 55 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) könnten alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art.