solche Verfügung sei nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO aber nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt gewesen sei, könne hier offen gelassen werden. Darüber habe die Staatsanwaltschaft mit Abschluss der Voruntersuchung zu befinden, wobei nötigenfalls eine Verfahrenseinstellung zu verfügen sein werde. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.