Gemäss Bundesgericht sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne. Die Eröffnung einer Untersuchung könne mit keinem Rechtsmittel angefochten werden und müsse daher dem Betroffenen auch nicht eröffnet werden. Ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Eine blosse Aktennotiz genüge. Wie der Begründung der Beschwerde zu entnehmen sei, gehe es dem Beschwerdeführer einzig darum, nicht als Beschuldigter wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand beziehungsweise Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person behandelt zu werden. Er rüge mit andern Worten die gegen ihn gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Eine