2 schaftliche Zwangsmassnahmen in Betracht fielen (Ziff. 3). Bei der hier fraglichen Blut- bzw. Urinprobe handle es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme (Art. 251 StPO), welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Die Strafuntersuchung gelte als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginne. Gemäss Bundesgericht sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne.