Beide hätten zwar angegeben, dass C.________ den Personenwagen gelenkt habe. Sie hätten sich jedoch nicht an den Unfallhergang, respektive die ganze Fahrt mit dem Personenwagen, erinnern können. Die Anordnung der Blut- und Urinentnahmen sei mithin im Rahmen der in solchen Fällen standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt. Die Polizei informiere die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften könnten über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen (Art. 307 Abs. 1 StPO).