Dem Unfallaufnahmeprotokoll lasse sich zum Sachverhalt – soweit er am 2. Juli 2017 bereits bekannt gewesen sei – entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Mundalkoholgeruchs und der angeblichen Amnesie von C.________ und des Beschwerdeführers einen Atemalkoholtest durchführt habe. Der durchgeführte Test habe beim Beschwerdeführer einen positiven Wert von 0,67 mg/l ergeben. Aufgrund der unklaren Unfallsituation und dem Grad der Verletzungen seien beiden Blut- und Urinproben abgenommen worden. Beide hätten zwar angegeben, dass C.________ den Personenwagen gelenkt habe.