Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) respektive worauf seine Beschwerde im Kern abzielt. 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dazu vor, zur angefochtenen Verfügung habe sich die Pikett-Staatsanwältin veranlasst gesehen, nachdem sie über einen Verkehrsunfall mit Verletzten orientiert worden sei. Dem Unfallaufnahmeprotokoll lasse sich zum Sachverhalt – soweit er am 2. Juli 2017 bereits bekannt gewesen sei – entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Mundalkoholgeruchs und der angeblichen Amnesie von C.____