In dieser wird verfügt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet werde und die Probe durch das IRM zu asservieren sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde. Nach einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die verfahrensrelevanten Akten eingetroffen waren, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. August 2017, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.