1. Am 2. Juli 2017 ordnete ao Staatsanwältin B.________ bei A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich eine Blut- und Urinprobe an. Diese wurde gleichentags vollzogen. Die Mitteilung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) mit dem Auftrag zur Asservierung der Blutprobe erfolge ebenfalls am 2. Juli 2017 durch die Kantonspolizei Bern. Die entsprechende schriftliche Verfügung datiert vom 3. Juli 2017. In dieser wird verfügt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet werde und die Probe durch das IRM zu asservieren sei.