Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht fahr- fähige Person Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juli 2017 (BM 17 27758) Erwägungen: 1. Am 2. Juli 2017 ordnete ao Staatsanwältin B.________ bei A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich eine Blut- und Urinprobe an. Diese wurde gleichentags vollzogen. Die Mitteilung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) mit dem Auftrag zur Asservierung der Blutprobe erfolge ebenfalls am 2. Juli 2017 durch die Kantonspolizei Bern. Die ent- sprechende schriftliche Verfügung datiert vom 3. Juli 2017. In dieser wird verfügt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet wer- de und die Probe durch das IRM zu asservieren sei. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde. Nach einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die verfahrensrelevanten Ak- ten eingetroffen waren, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. August 2017, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist hat der Be- schwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eintretensvoraussetzungen sind im Folgenden näher zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) respektive worauf seine Beschwerde im Kern abzielt. 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dazu vor, zur angefochtenen Verfügung habe sich die Pikett-Staatsanwältin veranlasst gesehen, nachdem sie über einen Ver- kehrsunfall mit Verletzten orientiert worden sei. Dem Unfallaufnahmeprotokoll lasse sich zum Sachverhalt – soweit er am 2. Juli 2017 bereits bekannt gewesen sei – entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Mundalkoholgeruchs und der angebli- chen Amnesie von C.________ und des Beschwerdeführers einen Atemalkoholtest durchführt habe. Der durchgeführte Test habe beim Beschwerdeführer einen posi- tiven Wert von 0,67 mg/l ergeben. Aufgrund der unklaren Unfallsituation und dem Grad der Verletzungen seien beiden Blut- und Urinproben abgenommen worden. Beide hätten zwar angegeben, dass C.________ den Personenwagen gelenkt ha- be. Sie hätten sich jedoch nicht an den Unfallhergang, respektive die ganze Fahrt mit dem Personenwagen, erinnern können. Die Anordnung der Blut- und Urinent- nahmen sei mithin im Rahmen der in solchen Fällen standardmässigen Sofort- massnahmen erfolgt. Die Polizei informiere die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften könnten über diese Informationspflicht nähere Weisungen er- lassen (Art. 307 Abs. 1 StPO). Gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft habe die Polizei der Staatsanwaltschaft insbesondere von allen Verfahren Meldung zu erstatten, die besondere Problemstellungen beinhalteten und somit eine staats- anwaltschaftliche Intervention erfordern könnten, namentlich wenn staatsanwalt- 2 schaftliche Zwangsmassnahmen in Betracht fielen (Ziff. 3). Bei der hier fraglichen Blut- bzw. Urinprobe handle es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme (Art. 251 StPO), welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Die Strafuntersuchung gelte als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln begin- ne. Gemäss Bundesgericht sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsan- waltschaft Zwangsmassnahmen anordne. Die Eröffnung einer Untersuchung könne mit keinem Rechtsmittel angefochten werden und müsse daher dem Betroffenen auch nicht eröffnet werden. Ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ei- ne blosse Aktennotiz genüge. Wie der Begründung der Beschwerde zu entnehmen sei, gehe es dem Beschwerdeführer einzig darum, nicht als Beschuldigter wegen Anstiftung zu Fahren in angetrunkenem Zustand beziehungsweise Überlassen ei- nes Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person behandelt zu werden. Er rüge mit andern Worten die gegen ihn gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Eine solche Verfügung sei nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO aber nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materi- ell gerechtfertigt gewesen sei, könne hier offen gelassen werden. Darüber habe die Staatsanwaltschaft mit Abschluss der Voruntersuchung zu befinden, wobei nötigen- falls eine Verfahrenseinstellung zu verfügen sein werde. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Wenngleich der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend mache, dass ihm ge- genüber keine Untersuchung zur Feststellung seines körperlichen Zustandes (Fahrfähigkeit) hätte angeordnet werden dürfen, sei dennoch festzuhalten, dass die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zulässig gewesen sei. Am 2. Juli 2017 seien die genauen Umstände des Unfallhergangs und der ganzen Fahrt mit dem Perso- nenwagen unklar gewesen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll). Gemäss Art. 55 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) könnten alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutpro- be gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG dann angeordnet werden dürfe, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise oder nicht geeignet sei, um die Widerhandlung festzustellen. Eine Beteiligung an einem Unfall liege bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt hätten, wobei unerheb- lich sei, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestün- den. Gemäss Art. 12 und Art. 12b Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) sei eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol unter anderem dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liege, die unterschriftlich anerkannt werden könnten, und keine Atem- alkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden könne; das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr betrage und der Verdacht bestehe, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe oder nicht feststehe, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt habe. Da die Situation zunächst unklar gewesen sei, sei beiden verunfallten Personen Blut und Urin abgenommen worden. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemalkoholtest sei mit 0,67 mg/l positiv 3 ausgefallen. Damit sei die Anordnung der Blut- und Urinentnahme rechtmässig er- folgt. 2.3 Der Beschwerdeführer macht (generell zur Beschwerdebegründung) geltend, dass der in der Verfügung vom 3. Juli 2017 erläuterte Sachverhalt nicht der Wahrheit und der von ihm am 2. Juli 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ent- spreche. Während er geschlafen habe, habe C.________ ihm ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis die Autoschlüssel entwendet und anschliessend den Unfall verursacht. Weder habe er C.________ zum Fahren in angetrunkenem Zu- stand angestiftet noch habe er ihm sein Fahrzeug überlassen. 2.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an (vorne E. 2.2). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens ist weder die Frage, ob sich der Beschwerdeführer womöglich strafrechtlich etwas zu schulden hat kommen lassen – mithin ein Strafverfahren zu eröffnen war – noch ob der diesbezügliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde. Vielmehr könn- te ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe über- prüft werden, wogegen der Beschwerdeführer indes gar nicht vorgehen will. Er op- poniert bloss gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwalt- schaft hat richtig festgestellt, dass dagegen eine Beschwerde nicht möglich ist (Art. 309 Abs. 3 StPO in fine). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft zur angeordneten Blut- und Urinprobe überzeugen. Am 2. Juli 2017 wa- ren die genauen Umstände des Unfallhergangs und der Fahrt mit dem Personen- wagen unklar. Nach Massgabe der erwähnten gesetzlichen Grundlagen war die angeordnete Zwangsmassnahme daher rechtmässig. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin B.________ Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5