8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Aufwand für den Nichteintretensentscheid ist gering, so dass sich keine Ausscheidung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten.