Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund als klar erstellt erscheint. Sollte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Aussagen der Beschuldigten überwiegen, so wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müssen (vgl. E. 5.2 hiervor). Gegebenenfalls können Vergleichsverhandlungen geführt werden.